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Die Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt ist nicht nach dem RVG zu vergüten und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Ansatz gebracht werden, auch nicht, wenn der Syndikuspatentanwalt für ein konzernverbundenes Unternehmen auftrat.
ZAPFE LEGAL war im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem BPatG für eine Mandantin neben dem beauftragten Patentanwalt beratend tätig.
Die Mandantin war als Klägerin in einem Patentnichtigkeitsverfahren unterlegen, sodass ihr durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 19.02.2025 die Kosten des Rechtstreits auferlegt worden waren. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2025 wurden zugunsten der Beklagten zu erstattende Kosten festgesetzt. Zur Begründung führte das DPMA aus, die Kosten für den Syndikuspatentanwalt seien ausnahmsweise deshalb erstattungsfähig, weil dieser nicht als Angestellter der Beklagten, sondern für die konzernverbundene X-GmbH tätig gewesen sei.
Gegen den Ansatz dieser Kosten hat die Klägerin Erinnerung eingelegt.
Auf diese Erinnerung hat das BPatG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2025 durch Beschluss vom 02.04.2026, Az.: 3 Ni 10/22 / KoF 4/25 (BPatG 02.04.2026 Beschluss kein KfA für Syndicus RA-PA) aufgehoben und den Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Der Beklagten wurden die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt.
Das BPatG ist der Argumentation von ZAPFE LEGAL gefolgt und führte aus, eine Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt könne nicht nach dem RVG abgerechnet werden, weshalb keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten vorliegen (§ 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO).
Eine Vergütung nach dem RVG könne nur erfolgen, wenn es sich um eine außerhalb der Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt erbrachte Leistung handelt, beispielsweise im Rahmen einer als nebenberuflich niedergelassener Anwalt aufgenommenen Beauftragung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020, Az.: 6 W 65/20).
Die Nichtfestsetzbarkeit gelte auch dann, wenn der Syndikuspatentanwalt für ein konzernverbundenes Unternehmen tätig wird, weil sich nichts daran ändere, dass immer noch eine Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt vorliege. Auch der Einwand der Beklagten, es sei zu einer konzerninternen Verrechnung der durch den Syndikuspatentanwalt erbrachten Leistungen gekommen, ändere hieran nichts. Hierbei handele es sich um eine interne Regelung zu den anfallenden Kosten, die auf den Status als Syndikuspatentsanwalt keinen Einfluss habe.