Foto von Sasun Bughdaryan auf Unsplash
Das OLG Oldenburg ist im Hinweisbeschluss vom 09.04.2026, Az.: 6 U 129/25, der Rechtsaufassung von ZAPFE LEGAL gefolgt, dass eine auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe gestützte Zahlungsklage des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. rechtsmissbräuchlich ist, weil dieser nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG eingetragen ist und ihm damit die Sachbefugnis fehlt.
Das OLG Oldenburg hat dabei – auch insoweit der Argumentation von ZAPFE LEGAL folgend – auf die jüngere Besprechung des BGH (u.a. Beschluss vom 22.10.2025, Az.: I ZR 83/25) Bezug genommen.
Kritik an Urteil des OLG Koblenz vom 24.09.2024
Dem entgegenstehenden und durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. angeführten Urteil des OLG Koblenz vom 24.09.2024, Az.: 9 U 258/24, hat das OLG Oldenburg eine klare Absage erteilt. Das OLG Koblenz stellte darauf ab, dass der Kläger als eingetragener Verein fortbestehe, sodass es ihm unbenommen bleibe, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen, wenn auch nicht mehr im Rahmen von Klagen auf der Grundlage der §§ 8, 8b UWG. Insbesondere stehe es ihm grundsätzlich frei, die Geltendmachung von vertraglich vereinbarten Vertragsstrafen zu betreiben. Das OLG Oldenburg führte zutreffend aus, dass das OLG Koblenz auf den offenkundigen Wegfall der Sachbefugnis des Klägers hinsichtlich des durch die Unterwerfungserklärung gesicherten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG mit keinem Wort eingegangen ist.
Infolge des Hinweisbeschlusses des OLG Oldenburg hat der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. die Berufung mit Schriftsatz vom 17.04.2026 zurückgenommen.
Der Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg ist hier abrufbar: OLG Oldenburg 09.04.2026 Hinweisbeschluss Keine Sachbefugnis bei fehlender Eintragung
Praktische Relevanz
Die Rechtsauffassung des OLG Oldenburg ist von erheblicher Bedeutung. Sie betrifft alle Wirtschaftsverbände, die nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG eingetragen sind, so (jedenfalls derzeit) auch den IDO Verband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.)
In der Vergangenheit gegenüber Wirtschaftsverbänden, die nicht (mehr) in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG eingetragen sind, abgegebene Vertragsstrafeversprechen sollten vorsorglich gekündigt werden.
ZAPFE LEGAL steht hierfür gern zur Verfügung.